#51 | DSA, DDG, TMG, TTDSG, TDDDG – Vorsicht Abmahngefahr

Wenn dir diese Kürzel auch nichts sagen oder du sie spontan für genetischen Code hältst, lies unbedingt weiter, sonst kann es teuer werden.

Wir müssen uns mal wieder mit dem Thema Onlinerecht beschäftigen, denn am 14. Mai ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das für uns Internet-Unternehmer/innen mal wieder einige, zwar nur marginale, aber für Abmahnanwälte wahrscheinlich höchst lukrative Änderungen mit sich bringt.

Eine kurze Erklärung der Abkürzungen:

DSA: Digital Service Act, ist eine EU-Verordnung zur Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet, seit dem 17. Februar 2024 in Kraft

DDG: Digitale-Dienste-Gesetz, mit diesem deutschen Gesetz soll der DSA der EU in deutsches Recht umgesetzt werden, es trat am 14. Mai 2024 in Kraft, es ersetzt gleichzeitig das TMG und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG)

TMG: Telemediengesetz, in Kraft seit 2007, wird aber jetzt durch das neue DDG ersetzt

TTDSG: Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, in dieses Gesetz wurden schon 2021 die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TMG übertragen

TDDDG: Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz, das ist lediglich der neue Name für das TTDSG

Aber kein Grund für Schweißausbrüche. An den Inhalten hat sich nichts Wesentliches geändert. Die Änderungen betreffen vor allem die Namen der Gesetze, in denen jetzt für Internetunternehmer/innen wichtige Dinge geregelt werden.

Impressumspflicht:

Die Pflicht, ein Impressum auf der Webseite einzubinden, stand bisher im § 5 TMG, steht jetzt aber im § 5 DDG. Auf vielen Webseiten steht im Impressum aber (immer noch) “Angaben gemäß § 5 TMG”.

Das ist jetzt natürlich falsch und könnten von Konkurrenten und deren Anwälten als Irreführung der Verbraucher gesehen werden. Ein guter Abmahngrund.

Schau einfach in dein Impressum, ob darin auf das TMG verwiesen wird. Wenn ja, lösche diese Passage. Du kannst, aber brauchst sie nicht durch den Text “Angaben gemäß § 5 DDG” ersetzen. Aber es besteht keine gesetzliche Pflicht dazu! Am besten, du lässt diese Angabe einfach ganz weg.

Datenschutzerklärung etc.

Im Gegensatz zum Impressum ist man in der Datenschutzerklärung dazu verpflichtet, auf die Rechtsgrundlagen hinzuweisen. Deshalb muss in allen Erklärungen, Dokumenten, Bannern, etc. zum Thema Datenschutz wo noch auf das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz) verwiesen wird, dieser Name jetzt in TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste.Datenschutz-Gesetz) geändert werden. Auch hier gilt gleiches wie beim Impressum: Abmahngefahr!

Wie du siehst, dieses Abkürzungswirrwar klingt schlimmer, als es ist. Ein wenig Fleißarbeit und du bist wieder auf der sicheren Seite.