Na sowas, bis gestern dachten wir alle noch, KI wäre der nächste große Gamechanger. Dann schlugen zwei Urteile zum Thema Fernunterricht ein wie Blitze in die E-Learning-Branche. Der Donnerhall wird gewaltig sein und das Coaching-Business, so wie es jetzt ist, nachhaltig verändern.
Spätestens seit Digistore24 vor einigen Tagen viele Verkäufer von Online-Kursen, Online-Seminaren, Coachings und anderen E-Learning-Angeboten mit der “Drohung” aufgeschreckt hat in Zukunft Angebote abzulehnen oder zu löschen, die möglicherweise als Fernunterricht gelten, ist die Branche in heller Aufregung. Viele sehen ihre gesamte Unternehmensexistenz bedroht, andere nehmen das ganze vielleicht nicht ernst genug, aber eines steht für mich fest: Die E-Learning-Branche in Deutschland wird sich drastisch ändern (müssen).
Auf jeden Fall solltest du umgehend prüfen, ob deine Angebote womöglich unter das FernUSG fallen und somit eine teure Zulassung benötigen, denn in Sachen Strafen ist dieses Gesetz nicht zimperlich. Im schlimmsten Fall drohen bis zu 10.000 Euro Geldbuße. Bei kleineren Verstößen immerhin bis zu 1.000 Euro.
Genaueres erfährst du in diesem ausführlichen Artikel den du auch als 14-seitiges Google Dokument oder PDF herunterladen kannst:
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- Grundsätzliches über das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Einzelheiten zu den Urteilen und wie es eigentlich zu diesen gekommen ist
- ob das FernUSG überhaupt für kommerzielle E-Learning-Angebote im B2B-Bereich gilt
- und wie du deine Angebote so anpassen kannst, dass sie nicht unter das FernUSG fallen.
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Achtung: Keine Rechtsberatung!
Dieser Artikel dient lediglich zur Information und ist eine allgemeine Darstellung eines rechtlichen Sachverhalts, wie ich als Laie ihn verstehe. Er stellt keine Rechtsberatung dar und soll und kann eine solche auch für den Einzelfall nicht ersetzen. Es wird nicht auf individuelle Einzelfälle eingegangen, sondern es werden lediglich allgemein gehaltene Beispiele angeführt. Für eine individuelle juristische Beratung wende dich bitte an einen fachlich versierten Rechtsanwalt.
Was ist dieses FernUSG eigentlich?
Um diese wichtigen Urteile und ihre Folgen richtig zu verstehen und, vor allem auch, um die eigenen Angebote sachlich einordnen zu können, muss man sich zuerst einmal den Sinn des FernUSG genauer ansehen.
Das FernUSG gibt es schon seit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts. Es trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Doch davon gehört haben dürften bisher nur die wenigsten Internet-Unternehmer/innen, wie die nervösen Reaktionen aktuell nahelegen.Ich gehöre zugegebenermaßen nicht zu jenen und musste mich auch erst einmal einlesen in die Materie.
Das FernUSG regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht. Dazu gehören unter anderem
- Anwendungsbereich (§1)
- Informations- und Vertragspflichten (§2)
- die Zulassungspflicht durch den Staat (§12)
- das Recht auf fristlose Kündigung wegen Nichtigkeit (§7)
- das Umgehungsverbot (§8)
- Ausschluss abweichender Vereinbarungen (§ 10)
- Ahndung von Verstößen gegen das FernUSG (§ 21)
Die Zulassung erfolgt in den meisten Fällen durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), die alle Angebote auf
- die fachliche und didaktische Eignung zum Erreichen des Lehrgangsziels
- die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften,
- besonders auch die vollständige Unterrichtung der Teilnehmer vor Vertragsabschluss
überprüft.
Eine solche Zulassung kostet, wenn ich richtig recherchiert habe, für jedes neue Angebot mehr als 1.000 Euro, für die Zulassung einer Überarbeitung eines bereits vorhandenen Angebots etwas weniger. Für den Fall, dass tatsächlich alle E-Learning-Angebote als Fernunterricht zu gelten haben, ist Panik bei uns Anbietern also gar nicht so unbegründet.
Gilt das FernUSG auch für Online-Kurse, Online-Seminare und Coaching?
Unter Fernunterricht verstand ich bis jetzt FernUnis oder Institutionen, bei denen man sich für einen Lehrgang oder ein Studium einschreibt, daraufhin Arbeitsmaterialien zugeschickt bekommt, diese durcharbeitet und regelmäßig “Hausaufgaben” an einen individuellen Lehrer oder Trainer schickt, der oder die diese fachlich versiert benotet. Am Ende gibt es dann irgendeine Prüfung und (im Erfolgsfall) hat man irgendeinen Abschluss wie Abitur, Diplom, Bachelor, Master, usw., zumindest aber ein staatlich anerkanntes Zertifikat. Es macht ja auch Sinn, dass bei Abschlüssen, die einem eine wichtige Kompetenz bescheinigen, genauer hingesehen, gesetzlich reguliert und kontrolliert wird.
Wer deshalb, wie ich, bis jetzt gedacht hat, mit einem solchen Fernunterrichtsschutzgesetz würden wohl die Qualität des Angebots oder die institutionellen Anbieter selbst geschützt, damit nicht jeder Hans und Franz mal eben seinen Billigkurs als hochwertigen Fernunterricht deklarieren kann, liegt falsch. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Es sollen möglichst viele Lernangebote unter das Gesetz (und damit die Zulassungspflicht) fallen!
Hintergrund:
Weil mit dem stetig wachsenden Internet Anfang der 2000er Jahre und dem damit viel einfacher werdenden Zugang zu Wissen auch das Interesse (und damit das Angebot) an immer neuen Formen von Online-Lernmöglichkeiten stieg, wurde 2009 das FernUSG noch einmal “nachgeschärft”. Schon damals zeigte sich nämlich, dass mit dem rasant wachsenden Markt, vor allem auch das Angebot von Kursen “von geringer methodischer und fachlicher Qualität” stieg, “die nicht geeignet sind, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen”. Und das war lange, lange vor dem aktuellen Coaching-Hype!
Der Anwendungsbereich dieses FernUSG ist vom Gesetzgeber deshalb absichtlich so weit gefasst, dass (unter Umständen) auch Online-Kurs-Angebote darunter fallen. Es soll nämlich nicht die Qualität oder die Anbieter schützen, sondern die Teilnehmer vor unseriösen Anbietern! Deshalb auch der volle Name: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG)
Die höchstrichterliche Begründung:
Das Problem bei Fernlehrgängen sei es, dass ein Teilnehmer nicht vorher seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des Angebots und somit die Eignung dessen für seine Bedürfnisse abschätzen kann. Übersteigerte Erwartungen, haltlose Versprechungen, daraus resultierend: Enttäuschung der “Bildungswilligkeit”. Dies sei ein für den Fernunterricht typischer “Schaden”. So steht es tatsächlich in einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2009. (Mehr dazu weiter unten.) Da fragt man sich doch, wieso erst heute, 2023, Gerichte wieder darauf zurückkommen.
Was ist Fernunterricht?
Wichtig zu wissen: Darüber, ob ein Angebot als Fernunterricht zu werten ist, entscheidet nicht, ob irgendein höherwertiger, anerkannter Abschluss erreicht werden kann, sondern zwei ganz andere Kriterien:
- 1 Absatz 1 FernUSG:
“Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
- der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
- der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.”
Zu Punkt 1: “räumliche Trennung”
denkt man automatisch: “Okay, alles, was online läuft, ist räumlich getrennt.” Also trifft Punkt 1 immer zu. Dem ist aber nicht so, weil:
Wenn der Unterricht über das Internet in Echtzeit (synchron) erfolgt, liegt keine räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des FernUSG vor.
Das bedeutet, dass alles, was live stattfindet (Online-Seminare, Webinare, Zoom-Meetings, etc.), also alles, wo sich Lehrende(r) und Lernende(r) gleichzeitig zeitgleich “gegenüber sitzen” nicht unter das FernUSG fallen, da beide Seiten eben nicht ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind.
Aber: Vorsicht Falle! Das kann sich ganz schnell ändern, wenn man den Teilnehmern zum Beispiel eine Aufzeichnung der Live-Veranstaltung zugänglich macht. Schaut der Teilnehmer sich diese später allein an, findet ein Teil des Unterrichts auf einmal auch räumlich getrennt (asynchron), weil nicht mehr zeitgleich, statt. Da jetzt auch die Möglichkeit besteht, dass der Teilnehmer sich die Aufzeichnung mehrmals anschaut, und so die asynchrone Zeit überwiegt, können Lehrende(r) und Lernende(r) auf einmal auch überwiegend räumlich getrennt sein!
Gleiches kann passieren, wenn du den Teilnehmern von Online-Seminaren oder Webinaren zusätzliches Material wie Checklisten, Arbeitsblätter, To-Do-Listen, etc. zur Verfügung stellst. Das alles wird asynchron “bearbeitet” und es ist nirgendwo festgelegt, wie dies zeitlich zu bewerten ist. Da kann ein Gericht schnell zu dem Urteil kommen, dass das asynchrone, räumlich getrennte Bearbeiten der Materialien mehr Zeit beansprucht als das Live-Seminar und wieder gilt: “überwiegend räumlich getrennt”!
Zu Punkt 2: “Lernerfolg überwachen”
Auch hier kommt man schnell in Versuchung zu denken: “Wieso, ich nehme doch keine Prüfung ab, verteile keine Noten oder bewerte sonstwie, ob meine Teilnehmer “bestanden” haben!”
Aber: Vorsicht 2. Falle! Wer hier jetzt denkt, seine Online-Kurse seien zwar nach Punkt 1 räumlich getrennt, aber der Lernerfolg werde garantiert nicht überwacht, hat seine Rechnung ohne den Bundesgerichtshof gemacht. Dieser hat nämlich schon 2009 ein Urteil eines anderen Gerichts als falsch einkassiert, bei dem die Klage einer Teilnehmerin abgewiesen wurde mit dem Hinweis, dass in dem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt wurde, dass und, wenn ja, wie eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird. (Urteil des III. Zivilsenats vom 15.10.2009 – III ZR 310/08)
Der BGH stellte stattdessen klar:
“Die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs ist hinsichtlich ihrer Voraussetzungen nicht näher bestimmt” – Es gibt also keine klaren Vorgaben.
“Der Gesetzgeber ging selbst in der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. … Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z. B. durch Frage und Antwort, in Betracht. … Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht.”
Ich habe einmal die wichtigen Teile herausgehoben, damit man auf den ersten Blick erkennt, wie weit der Begriff Lernerfolgskontrolle wirklich gefasst ist. Wichtig ist hierbei auch, dass eine Kontrolle gar nicht wirklich stattfinden muss, es reicht, dass der Teilnehmer die Möglichkeit dazu hat!
Das wird auch noch einmal genauer beschrieben:
“Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z. B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.”
Es reicht also aus, wenn der Teilnehmer irgendwie im Zusammenhang mit dem E-Learning-Angebot die Möglichkeit hat Fragen stellen. Allein damit schon kann der Teilnehmer selbst eine Lernerfolgskontrolle “herbeiführen” !!!
Das bedeutet eindeutig: Verkauft man einen Online-Kurs und gibt in diesem Zusammenhang auf irgendeine Weise dem Käufer die Möglichkeit Fragen zu stellen, sei es durch
- eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen
- den Zugang zu einem Mitgliederbereich inkl. Forum oder anderer Kontaktmöglichkeit,
- WhatsApp- oder Facebook-Gruppe,
- Webinar,
- Sprechstunde,
- Live-Calls,
- usw.
besteht für den Teilnehmer die Möglichkeit, eine Lernerfolgskontrolle selbst herbeizuführen und Punkt 2 der Definition ist erfüllt! dein kleiner, unscheinbarer Online-Kurs ist plötzlich ein zulassungspflichtiges Fernunterrichtsangebot, nur weil du eine E-Mail-Adresse für Rückfragen zur Verfügung stellst!
Und das gilt nicht nur für reine Online-Kurse, sondern für alles, was “Kenntnisse oder Fähigkeiten” vermitteln soll. Immer, wenn in diesem Zusammenhang
- mindestens überwiegend räumlich getrennt
und
- Möglichkeit individuelle Fragen zu stellen
in einem Angebot zusammenkommen (vertraglich vereinbart werden), ist es Fernunterricht nach dem FernUSG und du brauchst eine Zulassung dafür.
du musst jetzt aber nicht sofort sämtliche Kommunikation mit deinen Kunden einstellen, aus Angst, jemand könnte Dir online auflauern und aus heiterem Himmel eine “verhängnisvolle” Frage zu irgendeinem Lerninhalt stellen:
Im BGH-Urteil wird ganz klar kommuniziert: Der Teilnehmer muss vorher, also bereits mit Vertragsabschluss, davon ausgehen können, dass er Fragen stellen kann. Diese Möglichkeit muss ausdrücklich “vorgesehen” sein. Nur so kann er davon ausgehen, dass eine Lernerfolgskontrolle Teil des Vertrages (und dieser somit Fernunterricht) ist.
Wenn also ein Teilnehmer später zufällig auf Dich trifft, in einem Format, welches im Vertrag nicht explizit vorgesehen ist, kann er Dir zwar Fragen zu seinem Lernerfolg stellen, aber eben nur spontan. du musst diese nicht einmal beantworten, denn dies wurde ja nicht vertraglich vereinbart.
Vorsicht bei irreführenden Begriffen und Beschreibungen
Begriffe wie Studium, Lehrgang, Training, Zertifikat, Absolvent, usw. sind in unserer Gesellschaft nach allgemeiner Auffassung untrennbar mit Lernerfolg und Lernkontrolle verbunden. Verwende solche Begriffe im Namen oder der Beschreibung deines Angebots, kann der Teilnehmer erwarten, dass eine Lernkontrolle stattfindet, auch wenn sie nicht explizit regeln, wie diese erfolgen soll. Allein solche Begriffe, die in Zusammenhang mit Schule oder Lernen stehen, reichen aus, um § 1, Punkt 2 FernUSG (siehe oben) zu erfüllen!
Kostenlose Angebote
Jetzt sagst du: “Ach, mein Angebot ist doch kostenlos und im § 1 steht doch eindeutig “entgeltliche Vermittlung”.
Verlangt man kein Geld, erfolgt auch keine entgeltliche Vermittlung von Wissen. Kostenlose E-Learning-Angebote fallen deshalb nicht unter das FernUSG!
Ja, aber weiter unten steht auch:
“(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.”
Was bedeutet hier “ausdrücklich vorgesehen”? Solche Ausnahmen müssen im Gesetz konkret benannt sein. Das ist zum Beispiel im § 15 FernUSG der Fall, wo geregelt wird, dass Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Basis unentgeltlich durchgeführt werden und berufliche Bildung vermitteln, unter bestimmten Voraussetzungen als Fernunterricht anerkannt werden dürfen. Hier geht es also wahrscheinlich meist um berufliche Abschlüsse oder Weiterbildungen, die man kostenlos machen kann, die man aber im Rahmen seiner Ausbildung oder seines Berufes benötigt.
Als Fernunterricht gelten in der Regel nur Angebote, die man zum Kauf anbietet, und auch nur für diese gelten die Vorschriften des FernUSG. Nur diese benötigen eine Zulassung, wenn man Selbstlernen und irgendeine Art von Lernerfolgskontrolle zusammen anbietet.
Wenn man in kostenlosen Angeboten Selbstlerninhalte und zusätzlich eine Lernerfolgskontrolle anbietet oder zulässt, werden diese nicht automatisch zulassungspflichtiger Fernunterricht.
Deshalb muss man bei kostenlosen Angeboten nichts ändern. Und wenn man seine bisher kostenpflichtigen Angebote in kostenlose umwandelt, hat man das Problem mit dem FernUSG auch gelöst. Man muss dann nur aufpassen, dass man diese kostenlosen Angebote nicht in irgendein Paket oder Bundle mit anderen entgeltlichen Angeboten packt, denn dann kann man ganz schnell wieder in die Falle tappen.
Kurse zur Freizeitgestaltung und Unterhaltung
In § 12 gibt es eine Ausnahme bei der Zulassungspflicht:
“Keine Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.”
Hier stellt sich natürlich die Frage: Wo ist die Grenze zu “Freizeitgestaltung und Unterhaltung”? Selbst bei einem Online-Bingo-Kurs für Senioren können möglicherweise Kenntnisse vermittelt werden und in einem reinen Männer-Kochkurs Fähigkeiten. 😄
Sofern du den Senioren keine weiteren Unterrichtsmaterialien an die Hand gibst, bleibt alles synchron, solange die Kugeln kullern. Gibst du den Männern aber jetzt noch Grillrezepte zum Nachkochen mit nach Hause, machst du vielleicht schon Fernunterricht. Denn das Nachkochen könnte locker länger dauern als dein Vorkochen.
Man bewegt sich auch bei Freizeit und Unterhaltung immer auf dünnem Eis. Kann man einen Heimwerkerkurs nicht auch als “Berufsbildung” werten? Bei Themen wie Gesundheit, Finanzen, Erziehung, usw. stellt sich auch schnell die Frage, ob dies tatsächlich eine Freizeitbeschäftigung oder pure Unterhaltung ist. Ich würde mal sagen: Eher nicht.
Und registrieren lassen muss man auch sein Freizeit-Unterhaltungs-Angebot trotzdem immer, wenn es die Vorgaben aus § 1 FernUSG erfüllt und man dafür ein Entgelt verlangt!
Kann man das Gesetz nicht irgendwie umgehen oder etwas anderes vereinbaren?
Für die ganz Schlauen, die sich jetzt denken: “Ich verpacke mein Angebot einfach neu. Ich nenne es nicht mehr Training oder Coaching und meine Kurse einfach nicht mehr Kurse, sondern irgendwas mit Beratung oder so.” – hat der Gesetzgeber § 8 ins FernUSG geschrieben.
- 8 FernUSG:
“Die §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung.”
Zur Erinnerung: § 7 z. B. regelt das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Nichtigkeit.
Erfüllt also ein Vertrag die Vorgaben aus § 1 FernUSG, auch wenn er nicht als Fernunterricht bezeichnet wird, ist er es trotzdem. Das nennt sich Umgehungsverbot.
Und für den, der denkt: “Ich schreibe in mein Angebot einfach rein, dass sei kein Fernunterricht und wenn der Teilnehmer das mit Vertragsabschluss akzeptiert, ist die Sache rein rechtlich wasserfest.” gibt es noch § 10 FernUSG:
- 10 FernUSG:
“Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.”
Wenn ein Angebot nach § 1 FernUSG Fernunterricht ist, muss er auch alle Vorgaben nach § 2 bis 9 erfüllen. Irgendwelche Klauseln oder anderweitige Abweichungen von den Vorgaben sind nichtig. Man kann die Rechte eines Teilnehmers nicht “eigenhändig” einschränken. Auch nicht, wenn dieser seine Zustimmung dazu gibt.
Was kann man jetzt tun?
Es ist schon irgendwie frustrierend, oder? Man macht sich über all die Jahre Mühe, ein Angebot zu entwickeln, Menschen zu helfen und auf einmal scheint alles in Frage gestellt. Gerade die Kombination aus Selbstlernen und Coaching macht doch erst den Erfolg aus! Und genau das soll man nicht nicht mehr anbieten dürfen bzw. muss man sich teuer zulassen lassen? So richtig Sinn ergibt das für mich nicht. Obwohl ich es natürlich begrüßen würde, wenn den Abzockern damit das Handwerk gelegt würde. Doch genau das dürfte nicht der Fall sein, denn das FernUSG gilt nur für deutsche Anbieter. dubai wirds freuen.
Was kann man also tun als deutscher Anbieter, der nicht mal eben sein Business ins Ausland verlegen kann oder will? Es bleibt uns nichts anderes übrig als uns und unser Angebot an das geltende Recht anzupassen.
Eine Zulassung erhalten
Der eine Weg, dem Gesetz genüge zu tun, ist es natürlich, eine Zulassung für seine Angebote zu bewirken. Dafür ist in der Regel die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln zuständig.
Und das funktioniert dann so:
- du schickst eine Mail mit einem Antrag als PDF-Anhang an die ZFU
- Diese schickt Dir dann eine Antwort mit einer Registrierungsnummer und einem Link zum ZFU-Cloudspeicher
- Dann lädst du alle erforderlichen Unterlagen (Lernmaterialien, Lehrgangsplanung, Entwurf des Vertragsformulars für die Teilnehmer, Informations- und Werbematerial, usw.) dorthin hoch.
- Innerhalb von nur 3 Monaten sollest du den Zulassungsbescheid oder die Ablehnung (und auch den Gebührenbescheid) bekommen.
Ob das in der Regel tatsächlich so schnell geht, wage ich einmal zu bezweifeln. Immerhin steht aber in § 12a FernUSG: “Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.” Na dann …
du siehst, eine solche Zulassung macht eine Unmenge Arbeit und kostet dann auch noch eine mindestens vierstellige Summe. Wenn man jetzt noch bedenkt, dass man gerade im E-Learning-Bereich seine Angebote auch oft schon nach kurzer Zeit überarbeiten oder neu gestalten muss, wofür man ja dann widerum eine neue Zulassungsprozedur (inklusive neuem Gebührenbescheid) durchlaufen muss, macht es für die allermeisten von uns keinen Sinn, seine Angebote zuzulassen. Der mögliche Prestige-Gewinn kann den zeitlichen und finanziellen Aufwand meist nicht wirklich ersetzen.
Die Zulassungspflicht vermeiden
Da bleibt dann nur der andere Weg: Seine Angebote so zu gestalten, dass diese nicht unter das FernUSG fallen.
Dazu noch einmal die zwei Kriterien für Fernunterricht:
- mindestens überwiegende räumliche Trennung
- Möglichkeit zur Lernerfolgskontrolle
Der zweite Punkt ist ganz besonders wichtig, weil man hier viel anpassen, aber auch schnell etwas übersehen kann.
Deshalb hier einmal eine (unvollständige) Liste in Frage kommender Kontrollmöglichkeiten. Beachte dabei auch immer:
- Die Art der Lernerfolgskontrolle muss nicht extra benannt oder vereinbart werden.
- Es reicht, dass der Teilnehmer die Möglichkeit dazu hätte!
- Und auch, wenn du gar keine Lernerfolgskontrolle vorgesehen hast: Der Teilnehmer kann sie selbst herbeiführen!
Eine Lernerfolgskontrolle in Form von Frage und Antwort kann z. B. stattfinden über
- Telefon
- Chatgruppe
- WhatsApp-Gruppe
- Facebook-Gruppe
- Forum
- Messenger
- Online-Meeting
- Webinar
- Seminar
- Sprechstunde
- Live-Call
- Austausch
- usw.
Stell Dir die Frage:
- Kann Dir ein Teilnehmer im Rahmen des Angebots über irgendeinen Weg inhaltliche Fragen zum Thema des Angebots stellen?
Wenn ja, kann er zwangsläufig auch Fragen stellen, ob er einen Inhalt richtig verstanden, eine Anleitung richtig umgesetzt hat oder sich seinen Lernfortschritt sonstwie einschätzen lassen. Er kann Rückfragen stellen und/oder sich beraten lassen. Somit hat er die Möglichkeit zur Lernerfolgskontrolle. Auch wenn er von sich aus auf Dich zukommt! In diesem Falle führt er die Kontrolle eben selbst herbei.
Einzige Ausnahme: Eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme bezüglich Bestellabwicklung oder technischen Support ist, wenn sie eindeutig als nur für diese Zwecke gekennzeichnet ist, natürlich weiterhin erlaubt, weil über diesen Weg ja keine inhaltlichen Fragen besprochen werden sollen.
Hier einige praktische Beispiele:
Online-Kurse
Egal, ob als PDF oder Video: Online-Kurse sind kein Fernunterricht, wenn sie:
- keine Möglichkeit der Lernerfolgskontrolle beinhalten
Sind die Kurse reine Selbstlernkurse, sind sie zwar noch § 1 FernUSG ausschließlich räumlich getrennt (asynchron), aber beinhalten keine Lernerfolgskontrolle.
Online-Seminare
Wenn du willst, sind sie das genaue Gegenteil von Onlinekursen. Sie sind kein Fernunterricht, wenn:
- Lehrender und Lernender nicht räumlich getrennt sind
Zur Erinnerung: Räumliche Trennung im Sinne des FernUSG bedeutet, dass sich Lehrende und Lernende nicht gleichzeitig (synchron) irgendwie unterhalten können. Machen Sie ein Zoom-Meeting, sind Sie sozusagen im gleichen “Internet-Raum” und nicht räumlich getrennt.
Aber Vorsicht: Jetzt darfst du natürlich keine räumliche Trennung “hinzufügen”, indem du den Teilnehmern zum Beispiel innerhalb des Angebots den Zugang zu Aufzeichnungen des Seminars oder anderweitiges Unterrichtsmaterial, welches der Teilnehmer asynchron, also ohne deine Gegenwart (das wäre synchron) nutzen kann, zur Verfügung stellst.
Webinare
Siehe Online-Seminare
Coaching
Beim Coaching gelten die gleichen Regeln wie bei Online-Seminaren oder Webinaren, auch wenn Coachings meist über mehrere “Sitzungen” laufen.
Willst du deinen Coaching-Kunden trotzdem währenddessen Inhalte zum Selbstlernen zur Verfügung stellen, dürfen diese Inhalte nicht Teil des Coaching-Pakets sein, sondern müssen getrennt zu kaufen sein. Dann müssen aber auch beide Angebote für sich die entsprechenden Vorgaben einhalten.
- Coaching nicht koppeln mit asynchronen Inhalten bzw. asynchroner Kommunikation (Chats, Foren, Gruppen)
- Asynchrone Inhalte (Kurse, Mitgliederbereiche, etc.) dürfen keine Möglichkeit zur Lernerfolgskontrolle bieten
Mitgliederbereiche
Mitgliederbereiche sind normalerweise gefüllt mit Inhalten zum Selbstlernen. Der Teilnehmer erwirbt mit der Mitgliedschaft somit einen Zugang zu Lerninhalten, die er nutzen kann, wann er will. Die Nutzung erfolgt räumlich getrennt von Lehrenden, also ausschließlich asynchron, und wäre somit kein Fernunterricht, wenn:
- keine Möglichkeit zur Lernerfolgskontrolle vorhanden ist
Oft aber sind Chatgruppen, WhatsApp-Gruppen, Foren, Sprechstunden, Live-Calls, usw. oder auch andere Formen der Kontaktaufnahme mit einem Lehrenden Teil einer solchen Mitgliedschaft. Und schon ist es Fernunterricht.
Gerade auch, wenn man Abonnements, wie eben Mitgliedschaften anbietet, ist man ja darauf angewiesen, den Mitgliedern mehr zu bieten, als den reinen Zugang zu Inhalten. Man möchte den zahlenden Kunden ja “bei der Stange” halten. Und natürlich möchte man gerade Menschen, die sich intensiver und über einen längeren Zeitraum weiterbilden möchten, auch helfen.
Genau das wird aber durch das FernUSG unmöglich gemacht. Welcher kleinere Anbieter eines Mitgliederbereiches kann alle seine Kurse für 1.000 Euro pro Stück zulassen lassen? Und das für jeden neuen Kurs und auch die inhaltliche Überarbeitung älterer Kurse?
Es gibt zwei Auswege:
- Man lässt die Mitglieder sich selbst helfen, z. B. mittels eines entsprechenden Forums. Aber Vorsicht: So verlockend es auch sein möge, selbst helfend und richtigstellend “einzugreifen”! Schließe genau dies ganz klar aus. du selbst (oder einer deiner Mitarbeiter) äußern sich in einem solchen Forum lediglich zu organisatorischen Dingen oder technischen Support, niemals aber zu inhaltlichen Themen und kommentieren auch keine Aussagen anderer Teilnehmer, auch wenn diese falsch sein sollten!
- du bietest Hilfe außerhalb des Mitgliederbereichs an. Das kann persönliches Coaching sein, Webinare, Sprechstunden, Live-Calls oder auch der Zugang zu Gruppen sein. Diese dürfen aber niemals Teil der Mitgliedschaft sein und müssen deshalb auch allen anderen Interessenten offenstehen.
Und denke in diesem Falle daran: Solche Angebote nicht mit der Mitgliedschaft zu koppeln, indem du Aufzeichnungen oder Material exklusiv im Mitgliederbereich zur Verfügung stellst.
Die aktuellen Urteile
(hier in einer vereinfachten nichtjuristischen Zusammenfassung 🙂)
- Eine Frau hatte 2021 mit einem einschlägigen Dienstleister einen Vertrag über ein Online-Coaching für Frauen abgeschlossen. Laufzeit: 12 Monate. Zu zahlen 2.200 Euro pro Monat. Leistungen: wöchentliche Life Calls, WhatsApp-Support, Mitgliederbereich, Kurse, usw.
- Einige Tage später wollte die Käuferin den Vertrag kündigen oder widerrufen.
- Dagegen klagte der Anbieter. Er wollte zumindest einen großen Teil des Geldes haben.
- Die Käuferin verteidigte sich unter anderem mit dem Argument: Der Vertrag sei nichtig, weil der Kläger nicht über eine Zulassung nach §12 FernUSG verfüge. Hinzu kämen überhöhte Vergütung und arglistige Täuschung.
- In erster Instanz entschied das Landgericht Stade: Der Vertrag ist nichtig, weil zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht. Unter anderem sei der vom Kläger angebotene Wert der Leistung (also des Coachings) im Vergleich zu anderen Wissenvermittlungsdienstleistungen im Bereich Online-Beratung mit etwa dem 10fachen des marktüblichen Preises deutlich überhöht. Fernuniversitäten und andere Anbieter von Fernkursen nähmen im Jahr dagegen nur eine Vergütung von bis zu 3.000 Euro. Auf das Thema möglicherweise fehlende Zulassung nach §12 FernUSG nahm das Landgericht Stade keinen Bezug.
- Gegen das Urteil des Landgerichts Stade legte der Anbieter Berufung ein.
- Der Fall kam so an das Oberlandesgericht Celle und dieses entschied: Das FernUSG ist auf diesen Fall anwendbar und der Vertrag deshalb nichtig, weil der Kläger keine entsprechende Zulassung habe.
Man kann sagen: Hier schlägt Geldgeilheit wirklich jede Vernunft. Abgesehen von der schon versuchten 26.400 Euro Abzocke mit dem Coaching-Vertrag: Die Frau hatte den Vertrag nach nur 9 Tagen per Anwalt widerrufen! Warum versucht man diese dann um mehr als 10.000 Euro Vergütung zu verklagen? Und warum hört man nicht auf, wenn man in der ersten Instanz schon eine herbe Klatsche kassiert hat? Gier frisst Hirn.
Auch das Urteil des Landgerichts Leipzig (vom 01.02.2023 – 05 O 1598-22), beurteilt einen Coaching-Vertrag als nichtig , weil der Anbieter keine Zulassung nach FernUSG hatte.
In beiden Fällen wollten sich die Anbieter übrigens damit herausreden, dass der Vertrag zwischen zwei Unternehmern also B2B abgeschlossen wurde und die Käuferin (in beiden Fällen waren es nämlich Frauen, die geklagt hatten!), sich somit auch nicht auf das FernUSG berufen könne. Beide Gerichte machten klar, dass es egal ist, ob der Käufer als Verbraucher (also privat) oder als Unternehmer handelt. Das FernUSG ist kein reines Verbraucherschutzgesetz, sondern gilt für alle.
Hier abschließend noch einmal der Hinweis:
Achtung: Keine Rechtsberatung!
Dieser Artikel dient lediglich zur Information und ist eine allgemeine Darstellung eines rechtlichen Sachverhalts, wie ich als Laie ihn verstehe. Er stellt keine Rechtsberatung dar und soll und kann eine solche auch für den Einzelfall nicht ersetzen. Es wird nicht auf individuelle Einzelfälle eingegangen, sondern es werden lediglich allgemein gehaltene Beispiele angeführt. Für eine individuelle juristische Beratung wende Dich bitte an einen fachlich versierten Rechtsanwalt.
Links:
https://help.digistore24.com/de/articles/1579
https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/__1.html
https://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/ueberwachung-des-lernerfolgs-im-fernunterricht-314615
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