# 33 | Schon mal was von der Omnibus-Richtlinie gehört?

Wenn nicht, dann wird’s aber Zeit, denn diese neue Richtlinie tritt am 28.05.22 in Kraft!

Ihr Themen sind nicht, wie man anhand des Namens vielleicht denken könnte, irgendwelche neuen Corona-Vorschriften für Busreisen, Bauvorschriften für Reisebusse oder ähnliches. Viel gefährlicher! Es handelt sich hierbei nämlich um Änderungen und Verschärfungen im Verbraucher- und Wettbewerbsrecht. Und diese zwei Begriffe lassen bei allen Internet-Unternehmern den Magen grummeln, die Haare hoch stehn und die Alarmglocken klingeln. Zumindest sollten sie dies, weil die meisten Abmahnungen im Internet wegen Verstößen gegen genau diese Rechte kassiert werden.

Worum geht es bei der Omnibus-Richtlinie?

Das lateinische “omnibus” bedeutet ganz einfach “alle” und soll in diesem Zusammenhang deutlich machen, dass sie zahlreiche Änderungen zwar nicht in allen aber doch in mehreren EU-Vorschriften beinhaltet. Viele Änderungen betreffen uns als Internet-Unternehmer direkt, einige sind aber auch für uns als Verbraucher, die wir ja auch immer sind, sehr interessant.

Hier ein kurzer Überblick:

Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen

Man kann sagen, das Widerrufsrecht wird (endlich) an die Realität angepasst. Im Kern geht es darum, wann das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen erlischt. Hier kommt es jetzt darauf an, ob diese mit Geld oder mit personenbezogenen Daten bezahlt werden.

Kurze Begriffserklärung:

Digitale Inhalte sind Daten jeglicher Art, die in digitaler Form bereitgestellt werden

Digitale Dienstleistungen sind Dienste, die den Umgang mit Daten ermöglichen (z.B. Cloud, Streaming, Hosting).

Bei digitalen Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht

wenn der Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet ist

  • wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. (Bei einem Social-Media-Account z.B. hat der Dienstleister nicht sofort die vollständige Dienstleistung erbracht.)

wenn der Verbraucher sich zur Zahlung eines Preises verpflichtet hat

auch mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, aber nur, wenn

  • der Verbraucher vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung vor Ablauf der Widerrufspflicht beginnen kann
  • bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde
  • und der Verbraucher seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts mit vollständiger Erfüllung des Vertrags durch den Unternehmer bestätigt.

Es müssen alle drei Bedingungen erfüllt sein!

Normalerweise werden die Zustimmung und die Bestätigung der Kenntnisnahme durch Setzen eines Häkchens in ein entsprechendes Kästchen vor dem Kauf eingeholt.

Dauerhafte Datenträger zur Übermittlung sind Papier, USB-Sticks und hier vor allem E-Mails, die direkt nach dem Kaufabschluss mit der Kaufbestätigung an den Kunden gesendet werden. Das ist eigentlich mittlerweile gängige Praxis. Ein Vermerk im Kundenkonto oder die Speicherung auf einem Datenträger des Unternehmers reichen dagegen nicht aus, denn es soll ja explizit sichergestellt werden, dass der Kunde die Bestätigung selbst dauerhaft aufbewahren kann, damit der Unternehmer nicht nachträglich irgendwelche Änderungen tätigen kann.

Bei digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger (DVD, USB-Stick) befinden, erlischt das Widerrufsrecht

wenn der Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet ist

  • wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat (im Gegensatz zur vollständigen Erfüllung bei Dienstleistungen)

wenn der Verbraucher sich zur Zahlung eines Preises verpflichtet hat

  • wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
  • der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung dazu mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt
  • und der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung zur Verfügung gestellt hat.

Auch hier müssen wieder alle drei Bedingungen erfüllt sein.

Zusammengefasst:

  • Bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten, die mit Geld bezahlt werden, erlischt das Widerrufsrecht nur vorzeitig, wenn der Kunde informiert wurde, zugestimmt hat und ihm diese Zustimmung auf einem dauerhafte Datenträger übermittelt wurde.
  • Bei Dienstleistungen, die nicht mit Geld bezahlt werden, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat.
  • Bei Inhalten, die nicht mit Geld bezahlt werden, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat.

Neuer Text der Widerrufsbelehrung / des Widerrufsformulars ab 28.05.22

Bisher heißt es im Muster-Widerrufsformular nach

… hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen …

Der neue Text lautet:

… hier ist der Name, die Anschrift und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen …

Gestrichen wurde der Punkt “ … gegebenenfalls die Telefaxnummer …”. Das ist auf den ersten Blick nicht besonders spektakulär, denn wer nutzt schon (außer Gesundheitsämtern) noch Faxgeräte? Aber es ändert sich damit ja auch die Muster-Widerrufsbelehrung, die man ja vor einigen Jahren explizit ins BGB geschrieben hat, um dem Abmahnmissbrauch wegen falscher Widerrufsbelehrungen entgegen zu wirken. Deshalb ist man (auch) jetzt nur auf der gesetzlich absolut sicheren Seite, wenn man den neuen Text der Muster-Widerrufsbelehrung nutzt.

Allerdings wurde jetzt auch eine neue Informationspflicht eingeführt, die vorsieht, dass Online-Händler auch über andere Online-Kommunikationsmittel informieren müssen, wenn auch über diese gewährleistet ist, dass der Verbraucher die Kommunikations auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann.

Nutzt ein Händler also auch Whatsapp, Facebook oder andere Social-Media-Kanäle für seine Kommunikation mit den Kunden, könnte es sein, dass auch diese Kommunikationsmittel in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden müssen. Aber es ist noch nicht genau klar, welche Mittel konkret darunter fallen.

Aber es muss jetzt kein Unternehmen extra einen Facebook-Account usw. einrichten, weil es möglich wäre. Nutzt man es aber sowieso, dann muss es auch angegeben werden.

Telefonnummer im Impressum

Auch das war ja immer wieder Gegenstand so mancher Kontroverse: Muss eine Telefonnummer ins Impressum? Jetzt heißt es klar und deutlich:

Der Online-Händler muss “die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse” angeben.

Kundenbewertungen

Diesen Ärger kennen wir mittlerweile wohl alle zum Genüge: Kundenbewertungen bei Amazon und Co. kann man nicht vertrauen. Viele sind schon auf den ersten Blick als Fake zu erkennen aber bei denen, wo verifizierter Käufer oder ähnliches steht, geht man ja irgendwie doch davon aus, dass diese von echten Käufern erstellt wurden. Ob das passiert und wenn ja, wie das genau passiert und vor allem, wie sichergestellt wird, dass es sich dabei tatsächlich um verifizierte Käufer handelt, muss jetzt jeder, der solche Bewertungen veröffentlicht, nachweisen.

Jeder, der Verbraucherbewertungen zugänglich macht muss angeben

  • ob die geprüft werden

und wenn ja,

  • wie dies geschieht.

Was ist mit Kundenbewertungen bei Amazon, Google, eBay oder anderen Online-Marktplätzen?

Hat der Unternehmer keinen Einfluss auf die Gewinnung und Gestaltung der Kundenbewertungen kann er natürlich auch keine Angaben dazu machen. Das ist dann die Aufgabe desjenigen, der die Kundenbewertungen initiiert.

Aber es kann nichts schaden, wenn man sich als Händler schlau macht, wie denn solche Kundenbewertungen zustande kommen und vor allem, wie diese geprüft und verifiziert werden.

Übrigens: Es gilt nicht nur als falsche Darstellung von Bewertungen wenn man explizit gefälschte Bewertungen kauft oder selbst erfindet. Auch wenn man nur die positiven Bewertungen veröffentlicht die negativen aber klammheimlich “unter den Tisch fallen läßt”, ist das ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und man kann man finanziell zur Kasse gebeten werden.

Preisangaben

Individuelle Preise

In manchen Shops werden verschiedenen Kundengruppen unterschiedliche Preise angezeigt. Zum Beispiel bekommen Kunden, die über ein iPad surfen oft höhere Preise angezeigt, als Kunden die mit Android-Geräten surfen. Oder es werden einem Kunden, der sich zum wiederholten Mal für ein Produkt interessiert ein geringerer Preis (oder auch ein höherer Preis) angezeigt, als jemandem, der zum ersten Mal kommt. Auch Tageszeit, Wohnort oder allgemeines Surfverhalten sind Ansatzpunkte, um individuelle Preise zu berechnen.

Jetzt gilt: Werden Preise im Online-Shop auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert, muss der Händler den Verbraucher vor dem Abschluss des konkreten Vertrages in klarer und verständlicher Weise darüber informieren.

Streichpreise

Mal eben diese Woche den Preis um 70 Prozent anzuheben um ihn dann nächsten Woche um 50 Prozent zu senken oder mal eben einen fiktiven, niemals wirklich verlangten Preis als Grundlage für eine Preisermäßigung zu erfinden ist schon immer keine gute Idee. Jetzt wird die Ausweisung von Rabatten konkret geregelt. Man muss, wenn man mit sogenannten Streichpreisen wirbt, also Rabatten auf den normalen Preis, immer auch den niedrigsten Gesamtpreis ausweisen, der die letzten 30 Tagen vor der Preissenkung vom Kunden verlangt wurde.

Aber: Diese Regelung gilt nur

  • für die Preisangabe bei Waren (und das auch nicht bei allen)!
  • bei Waren, die Endverbrauchern angeboten werden.
  • für das Anbieten oder Bewerben von Waren

Diese Regelung gilt nicht

  • bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit
  • bei Dienstleistungen oder digitalen Inhalten
  • bei Geschäften im B2B-Bereich
  • bei individuellen Preisermäßigungen
  • bei lediglich Bekanntmachungen von Preisen ohne werbliche Nutzung (Preislisten etc.)

Grundpreise

Man kennt es vor allem aus dem Lebensmittelhandel: In der Nähe des konkreten Preises ist auch immer ein Vergleichspreis (der sogenannte Grundpreis) pro 1kg, 1l, 100g, 100ml usw. ausgewiesen. Die Grundpreise konnten in Gramm oder Milliliter angegeben werden bei Produkten unter 250g oder 250ml. Diese Regel fällt jetzt weg. In Zukunft müssen alle Grundpreise in Relation zu jeweils

  • 1 Kilogramm
  • 1 Liter
  • 1 Kubikmeter
  • 1 Meter
  • 1 Quadratmeter

angegeben werden.

Ausnahmen gibt es auch hier wieder

  • bei Waren mit kurzer Haltbarkeit, also, wenn ein Händler den Preis für das Pfund Hackfleisch kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums herabsetzen möchte.
  • und wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist. Also bei 1 Liter-Flaschen, 1 Kilo Stücken etc. Hier braucht dann nur ein Preis angegeben werden.

Online-Marktplätze

Privat oder gewerblich?

Auf Online-Marktplätzen muss jetzt klar angezeigt werden ob ein Verkäufer privat oder gewerblich unterwegs ist, denn das ist für Kunden eine wichtige information, weil sich hieraus entsprechende Verbraucherrechte ableiten. Wird ein Händler fälschlicherweise als privat ausgewiesen könnte der Kunde zum Beispiel der Meinung sein, er habe kein Rückgaberecht. Das ist eine Täuschung und damit ein Wettbewerbsverstoß. Das war es zwar schon immer aber jetzt wurde explizit geregelt, dass ein Marktplatz darüber klar informiert.

Jeder Internet-Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen über einen Marktplatz anbietet sollte also am 28.05.22 überprüfen ob er auch richtig als gewerblich ausgewiesen wird. Und jede Privatperson kann das natürlich auch tun, einfach um eventuellen Missverständnissen und daraus resultierenden Streitigkeiten vorzubeugen.

Ranking

Bereits jetzt müssen Betreiber von Online-Marktplätzen kennzeichnen, wenn die gute Platzierung eines Produktes einen kommerziellen Hintergrund hat, wenn also Geld dafür gezahlt wurde oder exklusive Rabatte gewährt werden. Meist geschieht das durch die Kennzeichnung als Anzeige.

Neu ist, dass die Betreiber von Online-Marktplätzen jetzt die Verbraucher ganz generell darüber informieren müssen, wie ein Ranking zustande kommt:

  • Welche Hauptparameter bestimmen die Reihenfolge?
  • Und wie werden diese gewichtet in Relation zu anderen Parametern?

Der Verbraucher soll also wissen, warum welche Produkte ganz oben stehen. (Preis, Kundenbewertungen, Verfügbarkeit, usw. oder eine Kombination aus verschiedenen Parametern?) Aber es ist jetzt nicht so, dass Google und Co. jetzt ihre Algorithmen komplett offenlegen müssen aber man soll als Kunde schon erkennen können, wonach hauptsächlich gewertet wird.

Influencerwerbung

Und auch, falls Sie sich als Influencer betätigen wollen, schafft Omnibus jetzt neue klare Regeln, ab wann etwas noch als rein private Empfehlung oder schon als irgendwie vergütete Werbung gilt. Bisher mussten ein Influencer seine Klientel informieren, wenn er Werbung macht. Aber ab wann gilt eine Empfehlung als kommerzielle Werbung?

Die neue Regelung sagt ganz klar: “Ein kommerzieller Zweck (also Werbung) … liegt nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen läßt.”

Aber: “Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.”

Das ist ein kompletter Dreh um 180 Grad! Man geht jetzt einfach grundsätzlich davon aus, dass der Influencer im Normalfall sowieso eine Gegenleistung bekommt. Es sein denn er erklärt glaubhaft das Gegenteil. Jetzt muss es also statt

“Vorsicht Werbung!” 

heißen:

“Das jetzt ist explizit keine Werbung, weil ich keine Gegenleistung erhalte oder erwarte!”

oder so ähnlich.

Es ist immer Werbung außer der Influencer sagt ganz konkret das Gegenteil. Ob das die Follower dann auch immer im Hinterkopf haben? Und: Wen interessiert das dann noch? Meiner Meinung nach wird hier (bewusst?) das genaue Gegenteil von mehr Transparenz erreicht.

Fazit:

Sie merken, dies sind eine ganze Menge Änderungen. Meist geht es darum mehr Transparenz für den Verbraucher zu garantieren (Ausnahme siehe Influencer). Aber der Teufel liegt wie immer im Detail.

Es gibt jetzt klare Regeln für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen. Dies muss man in seinen AGBs und seiner Widerrufsbelehrung allerdings künftig auch genauso kommunizieren.

Die Vorschriften für Preisangaben wurden konkretisiert. Deren Einhaltung kann so viel besser kontrolliert werden, was so mancher Konkurrent ausnutzen könnte.

Einige Änderungen, wie zum Beispiel die Angabepflicht von Online-Kommunikationsmitteln in der Widerrufsbelehrung, sind (noch) nicht konkret genug formuliert. Bleibt man hier nicht auf dem aktuellen Stand kann man schnell Gefahr laufen, eine plötzlich rechtswidrige Widerrufsbelehrung zu haben.

Und andere Änderungen haben nur Auswirkungen auf Online-Marktplätze.

Wie immer bei rechtlichen Dingen gebe ich Ihnen den Hinweis, dass es sich bei meinen Ausführungen um meine eigene Sicht als rechtlicher Laie handelt. Deshalb empfehle ich Ihnen im konkreten Fall den Rat eines versierten Fachanwalts einzuholen.